Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Software Quality Experts GmbH

1 Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber (= Kunde von Software Quality Experts) und dem Auftragnehmer (= Software Quality Experts) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit insbesondere auch, wenn beispielsweise bei Zusatz- oder Folgeverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.3 Entgegenstehende AGB und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig (auch wenn diese in Verträgen, Aufträgen oder Auftragsbestätigungen explizit genannte werden), es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.4 Mit Vertragsschluss, spätestens jedoch mit Inanspruchnahme einer Leistung des Auftragnehmers, gelten diese AGB als angenommen und werden Bestandteil des Vertrages zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber.

1.5 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sind oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2 Begriffsklärung / Synonyme

2.1 Leistungen in der Auftragsgrundlage = beauftragte Leistungen.

2.2 Projekt = die vom Auftraggeber bei Software Quality Experts in einem (1) Auftrag beauftragten Leistungen

2.3 sofern nicht anders vereinbart = wenn dies nicht in den Auftragsgrundlagen oder in einer nach Auftragsabschluss in beidseitigem Einvernehmen schriftlich und firmenmäßig gezeichneten Vereinbarung geregelt wurde

2.4 Abrechnung nach Aufwand = Abrechnung von erbrachten Leistungen zu den aktuell gültigen Honorarsätzen, Spesensätzen und Zahlungskonditionen des Auftragnehmers, welche intern beim Auftragnehmer aufliegen und jederzeit vom Auftraggeber angefordert werden können.

3 Angebotene Leistung / zu erbringende Leistung allgemein

3.1 Angeboten wird die Leistung, die im verbindlich abgegebenen schriftlichen Angebot und den Angebotsgrundlagen (sofern im Angebot angegeben) angeführt sind.

3.2 Zu erbringen sind die Leistungen, die verbindlich und schriftlichen in der Auftragsbestätigung von Software Quality Experts oder – sofern diese nicht binnen 14 Tagen nach Beauftragung von Software Quality Experts ausgestellt wurde – im Angebot und den Auftragsgrundlagen (sofern im Angebot angegeben) angeführt sind. Wenn kein expliziter schriftlicher Auftrag existiert, gelten die Beauftragung als verbindlich vereinbart, wenn auf Wunsch des Auftraggebers oder aufgrund von durch den Auftraggeber vorgegeben Terminen bereits mit der Leistungserbringung begonnen wurde.

3.3 Im Angebots-/Auftragspreis sind nur die ausdrücklich vereinbarten Leistungen enthalten. Darüber hinausgehenden Leistungen sind nicht enthalten.

4 Angebotene Leistung / zu erbringende Leistung (Leistungsbereich Arbeitskräfteüberlassung und Vermittlung)

4.1 Jedenfalls kommt der Vertrag aber durch Aufnahme der Beschäftigung eines vom Auftragnehmer vorgestellten Kandidaten (persönlich oder durch Übermittlung eines Bewerberprofils) beim Auftraggeber bzw. durch die Einstellungszusage des Auftraggebers gegenüber einem dieser Kandidaten zustande.

4.2 Der Auftragnehmer beschäftigt unter anderem auch Dienstnehmer zur Überlassung an Dritte und übernimmt die Bereitstellung von Arbeitskräften an den Auftraggeber. Die Überlassung erfolgt aufgrund dieser AGB. Es gelten insbesondere die Bestimmungen des AÜG, soweit sachlich auf die Leistungen anwendbar, sowie die anzuwendenden Kollektivverträge. Der Auftraggeber verpflichtet sich, hinsichtlich der an ihn überlassenen Dienstnehmer, alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Arbeitszeitgesetze und die jeweils geltenden Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.

4.3 Gegenstand der Arbeitskräfteüberlassung ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung bestimmter Leistungen. Die Dienstnehmer von Software Quality Experts arbeiten unter der Führung, Weisung und Verantwortung des Auftraggebers. Software Quality Experts schuldet keinen wie immer gearteten Arbeitserfolg.

4.4 Die Überwachung der sach- und fachgerechten Ausführung der Tätigkeit der Software Quality Experts Dienstnehmer sowie das Weisungsrecht obliegen dem Auftraggeber. Die Überlassung der Dienstnehmer durch den Auftraggeber an Dritte ist unzulässig.

4.5 Für Leistungen im Rahmen der Personalvermittlung wird festgehalten, dass die von Software Quality Experts durchgeführten Rekrutierungsleistungen die gründliche Prüfung des Kandidatenprofils durch den Auftraggeber keinesfalls ersetzen können. In keinem Fall haftet Software Quality Experts für die getroffene Wahl des Auftraggebers hinsichtlich der Anstellung eines Kandidaten sowie das Vorliegen der arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Bewilligungen, die notwendig sind, um berechtigt in Österreich arbeiten zu dürfen.

4.6 Bei Leistungen im Bereich von Management-Personalberatung gilt zusätzlich Folgendes: Der Auftraggeber sichert zu, dass Software Quality Experts die einzige Unternehmensberatung ist, der ein konkreter Such-Auftrag erteilt wurde.

4.7 Um eine einheitliche Beurteilung und objektive Auswahl der Bewerber zu ermöglichen, ist es notwendig, alle Kandidaten einem einheitlichen Selektionsverfahren zu unterziehen. Dies betrifft auch Interessenten, die vom Auftraggeber ins Gespräch gebracht werden.

5 Erforderliche Regelungen auf Grund der AÜG Novellierung 2012:

5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer insbesondere über die voraussichtliche Dauer des Einsatzes, die benötigte Qualifikation des überlassenen Mitarbeiters und die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung, Zulagen und Zuschläge, als auch Sonderzahlungen und Aufwandsentschädigungen in den im Betrieb des Auftraggebers für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag geltenden Bestimmungen, zu informieren. Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, den Auftragnehmer über die Leistung von Nachtschwerarbeit und von Schwerarbeit zu informieren. Diese Informationspflicht gilt auch in Betrieben des Auftraggebers die keinem KV, keiner Verordnung oder keiner sonstigen gesetzlichen Entgeltregelung unterliegen, dh der Auftraggeber ist verpflichtet, die für vergleichbare Arbeitnehmer mit vergleichbaren Tätigkeiten geltenden verbindlichen Entgeltregelungen (insbesondere eine BV zum Entgelt) bekannt zu geben.

5.2 Im Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer über verbindliche Bestimmungen allgemeiner Art die sich auf Aspekte der Arbeitszeit und des Urlaubs beziehen, zu informieren. Dies gilt zum Beispiel für Betriebsurlaub, arbeitszeitfreie Tage oder Mehr- bzw. Überstundenarbeit. Die Verrechnung erfolgt auf Basis dieser verbindlichen Entgeltregelungen für die Dauer des Einsatzes. Gibt der Auftraggeber diese Regelungen verspätet oder unrichtig bekannt und entsteht dem Auftragnehmer hieraus ein Schaden (z.B. durch eine gerichtliche Betreibung einer Arbeitnehmerforderung) so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer diesen Schaden sowie sämtliche damit verbundenen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die überlassenen Mitarbeiter über offene Stellen in seinem Betrieb, die besetzt werden sollen, zu informieren. Die Information hat durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, dem überlassenen Mitarbeiter zugänglicher, Stelle im Betrieb des Auftraggebers zu erfolgen.

5.3 Der Auftraggeber hat dem überlassenen Mitarbeiter Zugang zu den Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen in seinem Betrieb unter den gleichen Bedingungen wie seinen eigenen Arbeitskräften zu gewähren, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Zu den Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen zählen insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel.

5.4 Hinsichtlich der Beschäftigung im Betrieb des Auftraggebers gilt auch der Auftraggeber als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte im Sinne der Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote, die für vergleichbare Arbeitnehmer des Auftraggebers gelten. Gewährt der Auftraggeber diesen Zugang zu Information, Einrichtung oder Behandlung ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedlich und entsteht dem Auftragnehmer hieraus ein Schaden (z.B. durch eine gerichtliche Betreibung einer Arbeitnehmerforderung) so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer diesen Schaden sowie sämtliche damit verbundenen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen.

6 Arbeitnehmerschutz

6.1 Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Auftraggebers hat der Auftraggeber die Arbeitnehmerschutz- und Fürsorgepflicht im Sinne des AÜG zu beachten.

6.2 Der Auftraggeber haftet für die Einhaltung der kollektivvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen und wird den Auftragnehmer diesbezüglich schad- und klaglos halten.

6.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor der Überlassung über die erforderliche Eignung und die erforderlichen Fachkenntnisse, über die erforderliche gesundheitliche Eignung und Untersuchungserfordernisse, über die Notwendigkeit einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über sämtliche Sicherheitsaspekte (insb. besondere Gefahren) des Arbeitsplatzes zu informieren und den Auftragnehmer im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren. Die für die Tätigkeit der Dienstnehmer notwendigen arbeitsmedizinischen Vorsorge-, Eignungs- und Folgeuntersuchungen werden vom Auftraggeber bei Auftragserteilung und soweit erforderlich laufend benannt und veranlasst. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Die Überlassung darf nur erfolgen, wenn die allenfalls erforderlichen Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchgeführt wurden und keine bescheidmäßige Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung des Dienstnehmers erfolgt ist, wovon sich der Auftraggeber zu überzeugen hat.

6.4 Arbeitsunfälle der Dienstnehmer sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber unverzüglich zu melden. Der Auftraggeber ist zur Meldung des Arbeitsunfalls an die entsprechenden Behörden verpflichtet.

7 Verrechnungsbasis Zeitarbeit

7.1 Die Abrechnung erfolgt monatlich im Nachhinein auf Basis der geleisteten Arbeitsstunden (worunter auch eine bloße Ruf- oder Dienstbereitschaft fällt) nach den im jeweiligen Einzelvertrag und allfälligen Anhängen sowie diesen AGB getroffenen Vereinbarungen.

7.2 Die geleisteten Arbeitsstunden sind von jedem Software Quality Experts Dienstnehmer im Software Quality Experts Zeitaufzeichnungssystem bzw. im jeweiligen Kundensystem aufzuzeichnen und vom Auftraggeber in den ersten 2 Arbeitstagen des Folgemonats zu bestätigen. Bei nicht fristgerechter Bestätigung eines Zeitnachweises durch den Auftraggeber ist Software Quality Experts berechtigt, ohne weitere Nachfrage auf Basis der Aufzeichnungen des Dienstnehmers bzw. sollten diese nicht verfügbar sein, auf Basis der Normalarbeitszeit abzurechnen.

7.3 Sofern gesetzliche, kollektivvertragliche oder andere im Betrieb des Auftraggebers für Dienstnehmer von Software Quality Experts anwendbare Bestimmungen eine Erhöhung der Lohn- oder Lohnnebenkosten zur Folge haben, so ist Software Quality Experts berechtigt, die Preise für seine Leistungen im Ausmaß der Erhöhung ab dem Tag der Erhöhung anzupassen. Dies gilt sinngemäß auch für den Einsatz von Dienstnehmern an einem anderen Ort als zunächst vereinbart, soweit daraus ein erhöhter Anspruch des Dienstnehmers (z.B. höheres Taggeld, Reisespesen o.ä.) resultiert.

8 Verrechnungsbasis bei Beschäftigung eines Kandidaten durch den Auftraggeber

8.1 Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer die Kosten für Such- und Rekrutierungsaufwände bezahlen, wenn der Auftraggeber mit einem ihm durch Software Quality Experts bekannt gemachten Kandidaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nach Bekanntmachung des Kandidaten diesen selbstständig, unselbstständig oder über Dritte beschäftigt.

8.2 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist mindestens ein Entgelt in der Höhe vom 2 Brutto-Monatsgehältern des jeweiligen Kandidaten beim Auftraggeber zu bezahlen. Sofern der Kandidat selbständig oder über Dritte beschäftigt wird, ist ein Betrag von 20% des Jahresumsatzes als Vermittlungsgebühr für Software Quality Experts fällig.

8.3 Die Vermittlungsgebühr ist auch dann fällig, wenn ein vorgestellter Kandidat für eine andere Position, als die für die er ursprünglich vorgestellt wurde, beschäftigt wird.

8.4 Das Honorar ist mit dem ersten Beschäftigungstag zur Gänze fällig.

8.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich dem Auftragnehmer umgehend den Beschäftigungsbeginn mitzuteilen.

9 Verrechnungsbasis Partnervermittlung

9.1 Wenn rechtlich selbständige Partner durch Software Quality Experts an einen Auftraggeber vermittelt werden, welche dann ohne Verrechnung über Software Quality Experts in direkter oder indirekter Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber tätig sind, so hat Software Quality Experts gegenüber dem Auftraggeber Anspruch auf das vereinbarte Vermittlungsentgelt.

9.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird als Vermittlungsentgelt 3% des Umsatzes (excl. Ust) der (direkt oder indirekt) zwischen dem Auftraggeber und dem Partner von Software Quality Experts in den 12 Monaten ab Beginn des ersten Auftrags nach der Vermittlung getätigt wird, mindestens jedoch ein Entgelt in der Höhe vom EUR 1000,- (excl. Ust) zu bezahlen.

9.3 Wenn Auftraggeber (Projekte) durch Software Quality Experts an einen selbständigen Partner vermittelt werden, welche dann ohne Verrechnung über Software Quality Experts in direkter oder indirekter Geschäftsbeziehung zum Partner tätig sind, so hat Software Quality Experts gegenüber dem Partner Anspruch auf das vereinbarte Vermittlungsentgelt. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist als Vermittlungsentgelt 3% des Umsatzes (excl. Ust) der (direkt oder indirekt) zwischen dem Auftraggeber und dem Partner von Software Quality Experts in den 12 Monaten ab Beginn des ersten Auftrags nach der Vermittlung getätigt wird, mindestens jedoch ein Entgelt in der Höhe vom EUR 1000,- (excl. Ust) zu bezahlen.

10 Auftrags-Beendigung

10.1 Sofern nicht schriftlich anders geregelt, ist eine kostenfreie Stornierung eines Auftrags bis 6 Wochen vor Leistungsbeginn (Zeitpunkt der Vermittlung des ersten Vorstellungstermins eines Kandidaten) möglich. Danach werden 50% der vereinbarten Leistungssumme bzw. bei einer bereits zugesagten Personalüberlassung 1 Monatshonorar auf Basis der Normalarbeitszeit verrechnet. Im Falle einer Stornierung durch den Auftragnehmer werden keine Stornogebühren verrechnet.

10.2 Eine Stornierung eines Auftrags nach Leistungsbeginn ist nicht mehr möglich.

10.3 Im Falle der Beendigung einer Zeitarbeit muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer das Ende des Bedarfes für jeden Dienstnehmer so früh wie möglich bekannt geben, spätestens aber entsprechend der gesetzlichen Kündigungsfrist von 2 Wochen für Arbeiter und 6 Wochen für Angestellte. Andernfalls wird auch der Zeitraum der Kündigungsfrist verrechnet.

10.4 Bei Ende der Überlassung eines Dienstnehmers wird sofort eine Rechnung gelegt.

10.5 Bei Zahlungsverzögerung oder Verschlechterung der Bonität des Auftraggebers ist Software Quality Experts jedenfalls berechtigt, die Leistungen gänzlich einzustellen oder eine weitere Leistungserbringung von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.

11 Haftung

11.1 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Überlassene Arbeitskräfte sind für den Zeitraum der Überlassung im Verantwortungsbereich des Auftraggebers und eine Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Ebenso wird nicht für vermittelte Kandidaten gehaftet.

11.2 Bei Zeitarbeit, Personalübernahme und Personalberatung hat der Auftragnehmer nur für die durchschnittliche berufliche und fachliche Eignung des Dienstnehmers einzustehen.

11.3 Die Haftung für mittelbare Schäden – wie bspw. Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, Ansprüche Dritter etc. – wird ausdrücklich ausgeschlossen.

11.4 Sollte eine Haftung wirksam werden, so ist diese im Zusammenhang mit der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber jedenfalls mit der Höhe des jeweiligen Jahresumsatzes der Leistungen des Auftragnehmers, höchstens jedoch mit EUR 10.000,- beschränkt.

11.5 Die Beweislast liegt beim Auftraggeber.

12 Nennung als Referenz

12.1 Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, gestattet es der Auftraggeber dem Auftragnehmer, zu Werbe-und Informationszwecken allgemeine (nicht als vertraulich deklarierte) Informationen über die gegenständlichen Leistungen zu veröffentlichen und den Auftraggeber mit Namen zu nennen und gegebenenfalls dessen Logo dabei zu verwenden.

12.2 Wenn Mitarbeiter des Auftraggebers namentlich erwähnt oder zitiert werden, wird vom Auftragnehmer vorher die Erlaubnis der betroffenen Personen eingeholt.

13 Partnerschutz

13.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich zum Partnerschutz gegenüber dem Auftragnehmer.

13.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während eines laufenden Projekts oder Vertrags sowie bis achtzehn Monate nach Beendigung des letzten laufenden Projekts bzw. Vertrags keine aktiven oder ehemaligen Partner des Auftragnehmers, die dem Auftraggeber bekannt gegeben wurden oder beim Auftraggeber in Projekten tätig waren, direkt oder über Dritte im eigenen Unternehmen oder in verbundenen Unternehmen (Tochter-/Schwester-/Muttergesellschaftern) zu beschäftigen.

13.3 Ausnahme ist die Beschäftigung von Partnern des Auftragnehmers im beiderseitigen Einvernehmen der Vertragspartner.

13.4 Im Falle einer Zuwiderhandlung ist der Auftragnehmer berechtigt, einen nicht der richterlichen Mäßigung unterliegenden Pauschalbetrag in der Höhe von 200 Tagsätzen auf Basis der dem Auftraggeber zuletzt verrechneten Tagsätze oder mangels verrechneter Tagsätze in der Höhe von EUR 960,-/Tag zu verlangen.

13.5 Weitere rechtlich mögliche Schritte insbesondere auch die Klage auf Unterlassung bleiben dem Auftragnehmer zusätzlich vorbehalten.

14 Copyright und Datenschutz

14.1 Die Informationen in diesem Dokument sowie in den im Rahmen des Projekts übergebenen Dokumenten (insbesondere Bewerberunterlagen) und Leistungen sind Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe dieser Informationen in Teilen oder als Ganzes an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht gestattet.

14.2 Bewerbungsunterlagen sind vertraulich zu behandeln und bei Nichtgebrauch umgehend an den Auftragnehmer zu retournieren bzw. zu vernichten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, weder Bewerbungsunterlagen noch Daten der vorgeschlagenen Kandidaten an Dritte weiterzugeben, zu behalten oder zu kopieren.

14.3 Beide Vertragsparteien unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

15 Urheberrecht und Nutzungsrechte

15.1 Alle Rechte an den vereinbarten Leistungen (Dokumente, Vorgehensmodelle, Software, … etc.) stehen, sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde, dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu.

15.2 Der Auftraggeber erhält jedoch das Recht, die Lieferungen und Leistungen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken im eigenen Unternehmen im Rahmen der im Vertrag spezifi-zierten Bedingungen zu verwenden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird durch den gegenständlichen Vertrag vom Auftraggeber lediglich eine auf den Auftraggeber eingeschränkte Nutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung der Lieferungen und Leistungen durch den Auftraggeber ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers wird nicht gestattet.

15.3 Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Leistungen werden keine Rechte über die im gegen-ständlichen Vertrag festgelegte Nutzung hinaus erworben.

15.4 Eine Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers kann Schadenersatzansprüche nach sich ziehen, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

15.5 Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass kein ausdrückliches Verbot eines Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.

15.6 Sofern es sich um vertrauliche Unterlagen handelt, die bestimmungsgemäß oder von Ihrer Art her nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich sein sollen, so hat der Auftraggeber für entsprechenden Informationssicherheits- und Datenschutzvorkehrungen zu sorgen und die betroffenen Personen hinsichtlich der Informationssicherheit und des Datenschutzes entsprechend zu unterweisen.

16 Zahlungsmodalitäten

16.1 Alle Preise sind exklusive Umsatzsteuer angegeben. Zahlungsziel sind 7 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug.

16.2 Die Abrechnung erfolgt monatlich nach erbrachter Leistung. Bei Beendigung einer Leistung innerhalb eines Monats kann die Verrechnung auch unmittelbar nach Leistungsende erfolgen.

16.3 Beanstandungen haben unverzüglich, spätestens eine Woche nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Die Fälligkeit des Gesamtbetrages bleibt davon unberührt.

16.4 Bei Zahlungsverzug können von Software Quality Experts ab dem 1. Tag der Fälligkeit der Zahlung Verzugszinsen pro Jahr in der Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verrechnet werden.

17 Spesen/Reisekosten

17.1 Sofern nicht im Angebot/Auftrag explizit schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, werden Reisekosten und Spesen wie folgt verrechnet:

  •  Bei Fahrten mit dem Auto wird das amtliche Kilometergeld verrechnet. Bahnfahrten werden erster Klasse durchgeführt. Bei Flugreise werden die Tickets (Business-Class) vom Kunden hinterlegt oder nach Aufwand verrechnet.
  • Für Reisezeiten wird ein Reisezeitersatz in der Höhe des halben Stundensatzes des jeweiligen Mitarbeiters oder Partners verrechnet.
  • Die sonstigen Spesen werden grundsätzlich nach Aufwand und mittels Belegnachweis verrechnet.

18 Leistungspauschalen

18.1 Die vom Auftragnehmer genannten Preise beziehen sich auf die Erbringung von Leistungen zu Normalarbeitszeiten Werden Leistungen in Zeiten erbracht, bei denen durch Gesetz oder Kollektivvertrag ein entsprechender prozentueller Aufschlag oder Ausgleich vorgegeben ist, werden die Mehrkosten bzw. Aufschläge zusätzlich in Rechnung gestellt.

18.2 Bei vereinbarten Tagespauschalen wird ein Tag pauschal abgerechnet, sofern die Arbeitszeit 9 Stunden nicht übersteigt. Darüber hinaus gehende Arbeitsstunden werden zusätzlich zur Tagespauschale entsprechend den vereinbarten Stundensätzen verrechnet.

19 Bindefrist

19.1 Angebote des Auftragnehmers sind 30 Tage gültig.

20 Weitere Vertragsgrundlagen

20.1 Im Sinne einer leichteren Lesbarkeit wurde in diesen AGB auf die Unterscheidung in weibliche und männliche Schreibweise verzichtet. Das betreffende Wort bezieht sich jedoch auf beide Geschlechter.

20.2 Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag dürfen vom Auftraggeber nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Auftragnehmer an Dritte übertragen werden.

20.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.

20.4 Eine Aufrechnung von Ansprüchen des Auftraggebers mit jenen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.

20.5 Soweit nicht anders vereinbart, gilt ausschließlich das Recht des Landes des Geschäftssitzes des Auftragnehmers unter Ausschluss der Kollisionsnormen, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich der Ort des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.